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Kinderalimente
Bemessungskriterien für die Kinderalimente sind
in erster Linie
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der Unterhaltsbedarf des Kindes
-
die Lebensstellung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
der Eltern
-
allfällige Einkünfte und/oder Vermögen
des Kindes.
Das Kind hat einen Anspruch darauf, am Lebensstandard
beider Eltern teilzunehmen. Ist der Lebensstandard des unterhaltspflichtigen
Elternteils hoch, erhöht sich somit auch der Unterhaltsbedarf des
Kindes.
Bemessungsmethoden
Die Alimente wird in den einzelnen Kantonen auf unterschiedliche
Weise berechnet. Am häufigsten sind jedoch die folgenden Methoden:
-
Am bekanntesten sind die Empfehlungen des Amts für
Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich. Diese Bemessungsmethode
orientiert sich am tatsächlichen Bar- und Naturalbedarf des Kindes
ausgeht. Sie ist durch die (bundes-)gerichtliche Rechtsprechung anerkannt.
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Die abstrakte Methode dagegen ist einfacher zu berechnen.
Dabei ist ausschliesslich die Zahlungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
massgeblich. Als Barbedarf des Kindes wird ein Prozentanteil seines Einkommens
genommen. Allgemein wird davon ausgegangen, dass der Bedarf bei einem Kindes
15-17%, bei zwei Kindern 25–27% und bei drei Kindern 30-35% des Einkommens
des Unterhaltspflichtigen beträgt.
Verteilung der Unterhaltskosten auf die Eltern
-
Die Eltern sind im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit gleichmässig zu belasten.
-
In der Regel leistet der obhutsberechtigte Elternteil
seinen Beitrag an den Unterhalt des Kindes in natura, der nicht obhutsberechtigte
in Form einer Geldzahlung.
-
Die Pflege und Erziehung sowie Haushaltführung
durch den Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt, und die Geldzahlungen
durch den alimentenverpflichteten Elternteil sind grundsätzlich als
gleichwertig zu betrachten.
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Bei der Aufteilung der Unterhaltsbeiträge ist
die Einkommenssituation entscheidend. Verfügen die Eltern nur über
bescheidene Mittel, geht es nicht mehr darum, den Unterhalt des Kindes
auf die Eltern zu verteilen, sondern das Existenzminimum aller Beteiligten
zu gewährleisten.
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Für das Existenzminimum, das dem Kind auf alle
Fälle garantiert werden soll, sind die drei in der Tabelle aufgeführten
Ansätze gebräuchlich.
Existenzminimum des Kindes
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Berner Ansatz
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Zürcher Ansatz
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St. Galler Ansatz
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| 0 – 6 Jahre |
195 Fr.
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200 Fr.
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250 Fr.
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| 7 – 12 Jahre |
275 Fr.
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280 Fr.
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340 Fr.
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| 13 – 16 Jahre |
375 Fr.
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375 Fr.
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410 Fr.
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| ab 17 Jahre |
470 Fr.
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475 Fr.
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500 Fr.
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Das Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten muss
aber auf jeden Fall garantiert werden. Kann keine Alimente festgelegt werden
können, die die existentiellen Bedürfnisse des Kindes sicherstellen,
muss die Sozialhilfe einspringen.
Entsprechend den Empfehlungen des Amts für Jugend
und Berufsberatung des Kantons Zürich darf der grundsätzlich
berechtigte Unterhaltsanspruch in diesem Fall aber nicht einfach tiefer
angesetzt werden. In diesen Fällen muss festgehalten werden, dass
der ausgewiesene Unterhaltsanspruch des Kindes durch die Eltern, insbesondere
durch den Unterhaltsschuldner, im Zeitpunkt der Festlegung nicht gedeckt
werden kann.
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